Fragen und Antworten

Kunden-Login:

Liebe Kunden, auf dieser Webseite steht Ihnen in der oberen Navigationsleiste unser Kunden-Login zur Verfügung. Dieser führt Sie zum Kundenbereich unter cuxim.etg24.de, wo Sie Dokumente zu Ihrer Wohneinheit im PDF-Format herunterladen oder spezielle Formulare nutzen können. Der Login erfolgt über Ihre persönliche E-Mail-Adresse und ein Passwort.


Sollten Sie noch kein Passwort besitzen oder Schwierigkeiten beim Login haben, können Sie über den Link "Zugang anfordern" ein neues Passwort anfordern. Sie erhalten daraufhin eine Einladung per E-Mail.


Bitte beachten Sie, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Verlust des Passworts keine Auskünfte per E-Mail oder Telefon geben können.


Allgemeine Verwaltung – Aufgaben der Hausverwaltung gemäß WEG:

Als Verwalter Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen wir gemäß den aktuellen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Pflichten und Befugnisse der Verwaltung sind im § 27 WEG festgelegt und beinhalten insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr, wobei seit der WEG-Reform 2020 auch Online-Versammlungen zulässig sind, sofern dies durch Beschluss gefasst wurde.
  • Umsetzung der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzen und Gelder gemäß § 27 Abs. 5 WEG.
  • Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen.
  • Geltendmachung von Ansprüchen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, sofern dies durch Vereinbarung oder Beschluss der Eigentümergemeinschaft ermöglicht wird.

Erreichbarkeit der Hausverwaltung:

Unsere regulären Bürozeiten sind von Montag bis Donnerstag, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Gern können Sie außerhalb dieser Zeiten einen individuellen Termin mit Ihrem Ansprechpartner vereinbaren. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen senden Sie eine E-Mail. Für eine zügige Bearbeitung benötigen wir die folgenden Informationen:

  • Ihre Liegenschaftsnummer (z. B. VE-Nummer: 500).
  • Die Straßenbezeichnung (z. B. Musterstraße 12).
  • Den Namen des Eigentümers und ggf. die Wohnungsnummer.

Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen nicht mehrfach, um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.

Kostenverteilung: Wann muss ich die Rechnung zahlen?

Die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ist besonders bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen relevant. Grundsätzlich trägt jeder Eigentümer die Kosten für das Sondereigentum, während die Eigentümergemeinschaft die Kosten für das Gemeinschaftseigentum übernimmt. Es gelten folgende Definitionen gemäß dem aktuellen WEG:

  • Gemeinschaftseigentum: Dazu zählen das Grundstück sowie alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, z. B. Fenster, Außenfassade, Dach.
  • Sondereigentum: Umfasst Räume, die im alleinigen Besitz eines Eigentümers stehen, z. B. Einbauküchen, Bodenbeläge oder Innentüren.

In bestimmten Fällen können abweichende Regelungen in der Teilungserklärung festgelegt sein.

 

Eigentümerversammlungen und Einladungen:

Der Termin der nächsten Eigentümerversammlung wird im Protokoll der letzten Versammlung unter „Verschiedenes“ bekannt gegeben. Sie erhalten die Einladung zur Eigentümerversammlung etwa vier Wochen vor dem geplanten Termin. Dies ermöglicht Ihnen, sich frühzeitig mit den Tagesordnungspunkten vertraut zu machen. Beschlussanträge sollten spätestens acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.

 

Schließzeiten von Sauna und Schwimmbad:

Die Schließzeiten für das Schwimmbad und/oder die Sauna entnehmen Sie dem Protokoll der letzten Eigentümerversammlung unter „Verschiedenes“.

 

Vollmachten für die Eigentümerversammlung:

Vollmachten für die Eigentümerversammlung müssen rechtzeitig zu Beginn der Versammlung vorgelegt werden. Beachten Sie, dass Hinweise oder Notizen auf Vollmachten aufgrund der unterschiedlichen Interessen und Meinungen der Eigentümer nicht berücksichtigt werden können.

 

Wohnungsveräußerung und Einladung zur Eigentümerversammlung:

Auch nach einer Veräußerung können Sie weiterhin Einladungen zur Eigentümerversammlung oder Protokolle erhalten. Dies geschieht, weil die Eigentümergemeinschaft auf den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zurückgreift. Eine Stammdatenänderung erfolgt erst, wenn der Grundbuchauszug aktualisiert vorliegt. Eine Auflassungsvormerkung reicht hierfür nicht aus.

Feuchtigkeit in der Wohnung:

Bei Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung ist die Eigentümergemeinschaft für die Ursachenfeststellung und -beseitigung verantwortlich, sofern der Schaden im Gemeinschaftseigentum liegt. Ein Beispiel: Wenn in einer Wohnung Feuchtigkeit im Deckenbereich festgestellt wird und die Ursache im Dach vermutet wird, kann die Verwaltung einen Dachdecker beauftragen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt die Eigentümergemeinschaft. Die Wiederherstellung des Sondereigentums ist jedoch Sache des jeweiligen Eigentümers. Eine Erstattung durch die Gemeinschaft ist nur möglich, wenn diese schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH-Urteil vom 21.05.2010, Az.: V ZR 10/10).

„Gefahr im Verzug“ – Was bedeutet das?

Häufig wird der Begriff „Gefahr im Verzug“ verwendet, wenn schnelle Maßnahmen zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefordert werden. Eine solche Gefahr liegt jedoch nur vor, wenn durch Unterlassung unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. In weniger dringenden Fällen bedarf es eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, um Maßnahmen einzuleiten. In Ausnahmefällen kann eine weitere, kostenpflichtige Eigentümerversammlung einberufen werden.

 

Warum wurde meine E-Mail noch nicht beantwortet?

Durch die heutige digitale Kommunikation erhalten Unternehmen deutlich mehr Anfragen als früher. Oft erwarten Eigentümer eine Rückmeldung bereits nach zwei bis drei Tagen. Um Ihr Anliegen gründlich und korrekt zu bearbeiten, benötigen wir jedoch eine angemessene Bearbeitungszeit. Sie können den Prozess beschleunigen, indem Sie uns vollständige und präzise Informationen zukommen lassen. Bei hoher telefonischer Auslastung bitten wir um Geduld, da eine Bearbeitung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Dringende Fälle können über den Anrufbeantworter gemeldet werden.

 


Buchhaltung:

1. Welche Aufgaben hat die Buchhaltung?

  • Erstellung des Wirtschaftsplans für jedes Kalenderjahr.
  • Erstellung der Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben.
  • Durchführung der Kassenprüfung mit dem Verwaltungsbeirat.
  • Begleichung von Rechnungen und Buchung von Zahlungen.
  • Überwachung der Hausgeldzahlungen.

2. Wann erhalte ich die Abrechnungsunterlagen?
Die Abrechnungsunterlagen werden in der Regel vier Wochen vor der Eigentümerversammlung zusammen mit der Einladung versendet. In Ausnahmefällen kann es zu Verzögerungen durch die Erstellung der Heizkostenabrechnung kommen.

 

3. Warum wurde mein Hausgeld eingezogen, obwohl ich die Wohnung verkauft habe?
Hausgeldzahlungen schuldet stets der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Sollte es Abweichungen zwischen Veräußerer und Erwerber geben, sind diese privat zu regeln. Für die Eigentümergemeinschaft ist der Grundbuchstand maßgeblich.


4. Warum muss ich für Nachzahlungen aufkommen, obwohl ich die Wohnung erst kürzlich erworben habe?
Nachzahlungen oder Gutschriften aus der Jahresabrechnung schuldet der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Zeitpunkt des Beschlusses. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind privat zu regeln.


5. Sonderumlage und Abrechnungsspitze – wird mein Anteil eingezogen?
Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden Sonderumlagen und Abrechnungsspitzen automatisch eingezogen. Andernfalls ist der Betrag auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen.